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STANGL Funktechnik GmbH
Saganer Str. 1-5
90475 Nürnberg

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Allgemeine Geschäftsbedingungen der STANGL Funktechnik GmbH

1. Allgemeine Bestimmungen; Geltungsbereich; Vertragsschluss; Überlassene Unterlagen

1.1

Die STANGL Funktechnik GmbH ("Auftragnehmer") erbringt gegenüber ihren Kunden ("Auftraggeber") Lieferungen sowie Service- und Montageleistungen (nachfolgend beides "Lieferungen" genannt) auf dem Gebiet der Funktechnik.

1.2

Die gegenseitigen Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Erbringung von Lieferungen, insbesondere der genaue Umfang und die Qualität der Lieferungen ergeben sich ausschließlich aus den beiderseitigen schriftlichen Erklärungen der Vertragspartner und aus den Bestimmungen der vorliegenden Bedingungen ("AGB") in ihrer jeweils gültigen Fassung. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen des Auftragnehmers an den Auftraggeber.

1.3

Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur Vertragsbestandteil, wenn der Auftragnehmer diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat; dies gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis etwaiger abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Lieferungen vorbehaltlos ausführt.

1.4

Der Vertrag kommt erst mit einer schriftlichen Annahmeerklärung der Bestellung durch den Auftragnehmer zustande.

1.5

Der Auftragnehmer behält sich an Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen (im Folgenden: "Unterlagen") seine eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte in vollem Umfang vor. Die Unterlagen dürfen ohne vorherige Zustimmung des Auftragnehmers Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag dem Auftragnehmer nicht erteilt wird, diesem auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Dies gilt in entsprechender Weise auch für Unterlagen des Auftraggebers; diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen der Auftragnehmer berechtigt Lieferungen übertragen hat.

 

2. Lieferung; Teillieferung

2.1

Die Verpflichtung zur Lieferung steht unter dem Vorbehalt, dass die erforderlichen Ausfuhrgenehmigungen erteilt werden, sonst keine Ausfuhrvorschriften entgegenstehen und der Auftraggeber alle seine Mitwirkungspflichten erfüllt hat.

2.2

Teillieferungen sind zulässig; dies gilt nicht, wenn sie dem Auftraggeber unzumutbar sind.

 

3. Preise; Gefahrübergang; Zahlungsbedingungen; Zahlungsverzug; Aufrechnung

3.1

Die Preise verstehen sich vorbehaltlich anderer individueller Vereinbarungen ab Werk oder Lager zuzüglich Verpackungskosten, zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, zuzüglich sonstiger Steuern, Zölle oder Abgaben, welche dem Auftragnehmer auferlegt werden und zuzüglich den durch den Geldtransfer entstehenden Kosten.

3.2

Die Gefahr geht stets mit Verlassen der Ware von dem Werk oder dem Lager des Auftragnehmers auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch dann, wenn zwischen den Parteien Bedingungen (Incoterms) vereinbart werden, die gewöhnlich eine abweichende Gefahrtragungsregel vorsehen.

3.3

Liegt zwischen dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses und dem vom Auftraggeber gewünschten Lieferzeitpunkt ein Zeitraum von mehr als drei Monaten, ist der Auftragnehmer berechtigt, eine angemessene Anpassung der vereinbarten Preise vorzunehmen.

3.4

Rechnungen sind sofort nach Vertragsschluss fällig, wenn und soweit die Vertragspartner keine hiervon abweichende Regelung vereinbart haben.

3.5

Zahlungen haben bar zu erfolgen oder durch Scheck, Bank- oder Postüberweisung.

3.6

Im Falle des Zahlungsverzuges werden Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank fällig.

3.7

Der Auftragnehmer ist im Falle des Zahlungsverzuges des Auftraggebers bis zu einer vollständigen Begleichung aller offenen Forderungen gegenüber diesem zu keiner weiteren Lieferung aus irgendeinem Vertragsverhältnis verpflichtet.

3.8

Befindet sich der Auftraggeber mit Zahlungen in Verzug oder liegen Umstände vor, die bei objektiver Betrachtung auf eine relevante Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers oder dessen Kreditwürdigkeit hindeuten, ist der Auftragnehmer unabhängig von den vereinbarten Zahlungsbedingungen berechtigt, für ausgeführte und zukünftige Lieferungen nach seiner Wahl Vorauskasse, Zahlung bei Lieferung oder die Stellung banküblicher Sicherheiten zu verlangen. Etwaige vereinbarte Rabatt-, Skonti- oder Bonusvereinbarungen gelten mit Eintritt des Zahlungsverzuges, auch für künftige Lieferungen, als aufgehoben.

3.9

Im Übrigen gelten hinsichtlich des Zahlungsverzuges die gesetzlichen Vorschriften.

3.10

Der Auftraggeber kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

 

4. Eigentumsvorbehalt

4.1

Gegenstände einer Lieferung ("Vorbehaltsware") bleiben Eigentum des Auftragnehmers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Auftraggeber aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche.

4.2

Der Auftraggeber ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, den Gegenstand der Lieferung pfleglich zu behandeln und angemessen gegen Untergang oder Beschädigung zu versichern. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist.

4.3

Der Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware an Dritte im gewöhnlichen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Auftraggebers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt dieser schon jetzt an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt hiermit die Abtretung an. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob der Gegenstand der Lieferung ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Auftraggeber bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Auftragnehmers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Der Auftragnehmer wird jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und keine Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung auf eine relevante Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers oder dessen Kreditwürdigkeit hindeuten.

4.4

Wird der Gegenstand der Lieferung weiterverarbeitet, so erfolgt dies stets namens und im Auftrag für den Auftragnehmer. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Auftraggebers an dem Gegenstand der Lieferung an der umgebildeten Sache fort. Der Auftragnehmer wird Eigentümer oder Miteigentümer der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes seiner Vorbehaltsware zu den weiterverarbeiteten Waren.

4.5

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Auftraggebers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 Prozent übersteigt.

5. Ansprechpartner

 

Die Vertragspartner werden jeweils einen Ansprechpartner benennen, die für die Vertragsdurchführung relevante Entscheidungen entweder selbst treffen oder herbeiführen können.

 

6. Fristen; Höhere Gewalt; Verzug; Termin- und Leistungsänderungen

6.1

Fristen gelten nur dann als verbindlich vereinbart, wenn dies ausdrücklich und in schriftlicher Form geschieht.

6.2

Die Pflicht zur Einhaltung von verbindlich zugesagten Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Auftraggeber zu liefernden Unterlagen und Freigaben, insbesondere von Plänen und Zeichnungen, die technische und kaufmännische Abstimmung zwischen den Vertragspartnern sowie die Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Auftraggebers voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn der Auftragnehmer die Verzögerung zu vertreten hat.

6.3

Ist die Nichteinhaltung von Fristen auf Höhere Gewalt, z. B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr oder auf ähnliche Ereignisse, z.B. Streik oder Aussperrung, zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen. Gleiches gilt für den Fall der nicht rechtzeitigen oder ordnungsgemäßen Belieferung des Auftragnehmers. Dauert die Störung der Vertragsdurchführung in Folge Höherer Gewalt länger als sechs Wochen an, sind beide Vertragspartner berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

6.4

Kommt der Auftragnehmer in Verzug, kann der Auftraggeber - sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist - eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5 Prozent, insgesamt jedoch höchstens 5 Prozent des Preises für den Teil der Lieferung verlangen, mit dem sich der Auftragnehmer in Verzug befindet.

6.5

Sowohl Schadensersatzansprüche des Auftraggebers wegen Verzögerung der Leistungen als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistungen, die über die in Ziffer 6.4 genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer dem Auftragnehmer etwa gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Vom Vertrag kann der Auftraggeber im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Leistung vom Auftragnehmer zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

6.6

Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf Verlangen des Auftragnehmers innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferungen vom Vertrag zurücktritt oder auf die Lieferung besteht.

6.7

Änderungen des Lieferumfangs in qualitativer oder quantitativer Hinsicht können zwischen den Vertragspartnern schriftlich vereinbart werden, wobei auch die Lieferzeiten und die Vergütung entsprechend anzupassen sind.

6.8

Verzögert sich die Lieferung aus Gründen, die in der Sphäre des Auftraggebers liegen, kann der Auftragnehmer beginnend einen Monat nach Anzeige der Lieferbereitschaft die ihm entstandenen Lagerkosten - auch bei Lagerung in einem seiner Werke - berechnen, mindestens jedoch 0,5 Prozent des Rechnungsbetrages der Gegenstände der verzögerten Lieferung für jede Woche. Weitergehende Schadensersatzansprüche, insbesondere solche wegen Annahmeverzugs bleiben unberührt; dem Auftraggeber ist der Nachweis unbenommen, dass dem Auftragnehmer infolge der Verzögerung kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

 

7. Pflichten des Auftragnehmers

7.1

Der konkrete Inhalt, der konkrete Umfang und die konkrete Vorgehensweise bei den Lieferungen werden zwischen den Vertragspartnern separat schriftlich vereinbart.

7.2

Der Auftragnehmer führt den Auftrag nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik durch.

 

8. Pflichten des Auftraggebers

8.1

Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle zumutbaren Maßnahmen zu dulden und zu unterstützen, die für die Erbringung der Lieferungen erforderlich sind. Der Auftraggeber ist außerdem verpflichtet, alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, die zur Erfüllung des Vertrages erforderlich sind und die nicht im Leistungsumfang des Auftragnehmers enthalten sind.

8.2

Der Auftraggeber stellt zu den vereinbarten Terminen und auf eigene Kosten die vom Auftragnehmer zur Durchführung dieses Vertrages benötigten Informationen, Daten und Unterlagen in der vom Auftragnehmer benötigten Form zur Verfügung und unterstützt den Auftraggeber auf Wunsch bei der Problemanalyse und Störungsbeseitigung. Änderungen in den Arbeitsabläufen beim Auftraggeber, die Auswirkungen auf die vom Auftragnehmer zu erbringenden Lieferungen haben können, bedürfen der vorherigen Abstimmung mit dem Auftragnehmer.

8.3

Sofern Service- oder Montageleistungen vor Ort beim Auftraggeber erbracht werden, stellt der Auftraggeber die erforderlichen Anschlüsse, Netzkomponenten, Notstromversorgung, Stellflächen für Anlagen, sowie sonstige benötigte Infrastruktur in erforderlichem Umfang und geeigneter Qualität unentgeltlich zur Verfügung. Ebenso hat der Auftraggeber für die Raum- und Gebäudesicherheit, insbesondere für den Schutz vor Wasser, Feuer und vor Zutritt Unbefugter Sorge zu tragen. Der Auftraggeber ist für besondere Sicherheitsvorkehrungen in seinen Räumlichkeiten selbst verantwortlich.

 

9. Entgegennahme; Abnahme

 

Der Auftraggeber darf die Entgegennahme oder Abnahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.

 

10. Leistungsstörungen; Sachmängel

10.1

Leistungsstörungen bei der Erbringung von Dienstleistungen

10.1.1

Sollten wegen vom Auftragnehmer zu vertretender Umstände Dienstleistungen nicht oder nicht vertragsgemäß durchgeführt werden, ist der Auftragnehmer verpflichtet, diese Dienstleistungen innerhalb angemessener Frist vertragsgemäß nachzuholen, wenn und soweit der Auftraggeber dies unverzüglich, längstens innerhalb von zwei Wochen nach Leistungserbringung, schriftlich gerügt hat. Gelingt dies nicht, ist der Auftraggeber berechtigt, den Vertrag fristlos schriftlich zu kündigen.

10.1.2

Ansprüche nach 10.1.1 verjähren zwölf Monate nach vollständiger Leistungserbringung oder vorzeitiger Vertragsbeendigung.

10.2

Für Sachmängel haftet der Auftragnehmer wie folgt:

10.2.1

Lieferungen, die einen Sachmangel aufweisen, sind nach Wahl des Auftragnehmers unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.

10.2.2

Ansprüche auf Nacherfüllung verjähren in 12 Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn; entsprechendes gilt für Rücktritt und Minderung. Diese Frist gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2, 479 Abs. 1 und 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen vorschreibt, bei Vorsatz, arglistigem Verschweigen des Sachmangels sowie bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.

10.2.3

Mängelrügen des Auftraggebers müssen unverzüglich schriftlich gegenüber der STANGL Funktechnik GmbH, Erlanger Str. 9, D-91083 Baiersdorf erfolgen.

10.2.4

Im Falle rechtzeitig geltend gemachter Mängelrügen dürfen Zahlungen des Auftraggebers in einem Umfang zurückbehalten werden, der in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln steht. Der Auftraggeber kann Zahlungen nur zurückbehalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Ein Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers besteht nicht, wenn seine Mängelansprüche verjährt sind. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist der Auftragnehmer berechtigt, die ihm entstandenen Aufwendungen vom Auftraggeber ersetzt zu verlangen.

10.2.5

Dem Auftragnehmer ist Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren.

10.2.6

Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Auftraggeber - unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß Nr. 10.2.10 - vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

10.2.7

Mängelrechte bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Auftraggeber oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelrechte.

10.2.8

Ansprüche des Auftraggebers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Auftraggebers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

10.2.9

Rückgriffsansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Auftraggeber mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer gemäß § 478 Abs. 2 BGB gilt ferner Nr. 10.2.8 entsprechend.

10.2.10

Schadensersatzansprüche des Auftraggebers wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei arglistigem Verschweigen des Sachmangels, bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie, bei Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit, bei einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer 10.2 geregelten Ansprüche des Auftraggebers wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

 

11. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel

11.1

Sofern schriftlich zwischen den Vertragspartnern nichts Abweichendes vereinbart ist, ist der Auftragnehmer verpflichtet, die Lieferung lediglich in Deutschland frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter ("Schutzrechte") zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch die Lieferung berechtigte Ansprüche gegen den Auftraggeber erhebt, haftet der Auftragnehmer innerhalb der in Ziffer 10.2.2 bestimmten Frist wie folgt:

11.1.1

Der Auftragnehmer wird nach seiner Wahl und auf seine Kosten für die Lieferung entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass Schutzrechte nicht verletzt werden oder sie austauschen. Ist dies dem Auftragnehmer zu angemessenen Bedingungen nicht möglich, stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.

11.1.2

Die Verpflichtung des Auftragnehmers zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach Ziffer 13.

11.1.3

Die vorstehend genannten Verpflichtungen des Auftragnehmers bestehen nur, wenn der Auftraggeber den Auftragnehmer über die von Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und dem Auftragnehmer alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Auftraggeber die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung keine Anerkennung der Schutzrechtsverletzung verbunden ist.

11.2

Ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.

11.3

Ansprüche des Auftraggebers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Auftraggebers, durch eine vom Auftragnehmer nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht werden, dass die Lieferung vom Auftraggeber verändert oder zusammen mit nicht vom Auftragnehmer erbrachten Lieferungen eingesetzt werden.

11.4

Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in Ziffer 11.1.1 geregelten Ansprüche des Auftraggebers im Übrigen die Bestimmungen der Ziffer 10.2.4 und 10.2.5 entsprechend.

11.5

Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen der Ziffer 10.2 entsprechend.

11.6

Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer 11 geregelten Ansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.

 

12. Unmöglichkeit; Vertragsanpassung

12.1

Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Auftraggeber berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Auftragnehmer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Auftraggebers auf 10 Prozent des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht erbracht werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Auftraggebers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

12.2

Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Ziffer 6.3 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Auftragnehmers erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Auftragnehmer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will der Auftragnehmer von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Auftraggeber mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Auftraggeber eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

 

13. Sonstige Haftung des Auftragnehmers; Verjährung

13.1

Weitergehende als die in diesen AGB ausdrücklich genannten Schadensersatz- oder Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere Ansprüche wegen Betriebsunterbrechung, entgangenem Gewinn, Verlust von Informationen oder Daten oder Mangelfolgeschäden sind ausgeschlossen, soweit nicht z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Verletzung solcher Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. wesentliche Vertragspflichten), zwingend gehaftet wird. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung solcher wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

13.2

Soweit dem Auftraggeber Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der nach Ziffer 10.2.2 geltenden Verjährungsfrist. Gleiches gilt für Ansprüche des Auftraggebers im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Schadensabwehr (z. B. Rückrufaktionen). Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Vorschriften über die Verjährung.

 

14. Hinzuziehung Dritter

 

Der Auftragnehmer führt die Lieferungen in der Regel durch seine eigenen Mitarbeiter aus. In Ausnahmefällen ist es dem Auftragnehmer jedoch gestattet, Dritte zur Auftragsausführung hinzuzuziehen. Weitergehende Verpflichtungen als den Auftragnehmer selbst, treffen den Dritten nicht.

 

15. Geheimhaltung

 

Der Auftraggeber ist verpflichtet, sämtliche vom Auftragnehmer im Zusammenhang mit diesem Vertrag übermittelten Informationen vertraulich zu behandeln. Der Auftraggeber darf die Informationen lediglich für den im Vertrag bestimmten Zweck nutzen. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung gilt nicht für solche Informationen, hinsichtlich derer der Auftraggeber beweisen kann, dass diese bereits allgemein bekannt sind oder diese ohne Verstoß des Auftraggebers gegen seine Verpflichtung zur Geheimhaltung allgemein bekannt werden oder sie dem Auftraggeber bereits bei deren Empfang ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung bekannt waren oder er sie von Dritten ohne Geheimhaltungsverpflichtung rechtmäßig erhalten hat oder er diese unabhängig, ohne Verwendung der nach diesem Vertrag übermittelten Informationen, entwickelt hat. Die Verpflichtungen dieser Ziffer 15 bleiben auch über das Ende des Vertrages hinaus bestehen, unabhängig davon, auf welche Weise der Vertrag beendet wird.

 

16. Anwendbares Recht; Erfüllungsort und Gerichtsstand

16.1

Es gilt deutsches materielles Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

16.2

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Erlangen, wenn der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

 

17. Verschiedenes

17.1 Fehler, versehentliche Lücken und Widersprüche in dem Vertrag sind nach dem      Grundgedanken des Vertrages auf der Grundlage des gegenseitigen Vertrauens und mit Rücksicht auf die beiderseitigen Interessen der Vertragspartner zu behandeln und auszulegen.

17.2 Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Dies gilt nicht, wenn das Festhalten am Vertrag eine unzumutbare Härte für einen Vertragspartner darstellen würde.